EU-Recht ver­bietet Rüc­k­ab­wick­lung des Hei­zungs­ge­setzes

Das seit 2024 geltende Heizungsgesetz (§§ 71–73 GEG) regelt den Einbau von Heizungen und markiert das Auslaufen fossiler Heiztechnologien. Neue Heizungen müssen künftig mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Fossile Heizkessel dürfen längstens bis 31. Dezember 2044 betrieben werden. Danach müssen sie stillgelegt werden. Politisch umstritten: Die Union will das Gesetz abschaffen oder zumindest den Fortbetrieb fossiler Heizungen ermöglichen, Streit innerhalb der Regierungskoalition über Umfang und Umsetzung.

Deutschland ist an die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) gebunden (Novelle ab 28. Mai 2024), die strengere Anforderungen vorschreibt. Nullemissionsgebäude-Standard: Neubauten sollen ab 2030 emissionsfrei sein; alle Gebäude sollen bis 2050 klimaneutral werden. Mitgliedstaaten müssen in Renovierungsplänen darlegen, wie fossile Heizsysteme bis 2040 schrittweise ersetzt werden.

EPBD schreibt kein sofortiges Kesselverbot vor, aber keine Förderungen für fossile Kessel mehr. Deutschland muss Strategien präsentieren, wie fossile Heizkessel bis spätestens 2040 ersetzt werden.

Der Ersatz kann durch Wärmepumpen, Solarthermie, Fernwärme oder erneuerbare Brennstoffe erfolgen. Ohne attraktive Anreize ist ein freiwilliger Umstieg auf erneuerbare Heizungen kaum realistisch.

Bis 31. Dezember 2025 müssen die Mitgliedstaaten Entwürfe ihrer Renovierungspläne vorlegen, in denen Deutschland seinen Plan für das Heizungsgesetz und die Umsetzung der EU-Vorgaben offenlegt.

Quelle: Legal Tribune Online

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